Ein Schlüssel steckt in einer Türe. Am Ring des Schlüssel befindet sich ein Schlüsselanhänger auf dem "Wohnung #7" steht. Im oberen Linken Eck des Bildes prangt der Schriftzug "Dein Argument" in schwarzer Schrift auf grünem Hintergrund.
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Diskriminierung bei der Wohnungssuche ist in Deutschland verboten.
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Diskriminierung bei der Wohnungssuche ist in Deutschland verboten.

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Diskriminierung: Welche Freiheiten haben Vermieter?

Diskriminierung: Welche Freiheiten haben Vermieter?

In Deutschland ist Diskriminierung bei der Wohnungssuche verboten. Bei BR24 haben User diskutiert: Was bedeutet das genau? Lässt sich das überhaupt nachweisen? Und: Sollte nicht immer der Vermieter das letzte Wort haben?

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"Wir wissen aus repräsentativen Umfragen, dass jede dritte Person mit Migrationshintergrund schon einmal Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt erlebt hat", sagte Sebastian Bickerich von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes Mitte Februar. Laut dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist Diskriminierung bei der Wohnungssuche jedoch verboten.

Wohnungsmarkt: Welche Freiheiten und Pflichten haben Vermieter?

Online bei BR24 haben User darüber diskutiert, welche Freiheiten und Pflichten Vermieter bei der Wohnungsvergabe haben. Nutzer "KarloErnesto" kommentierte, der Vermieter müsse immer das letzte Wort haben: "Es muss mir als Vermieter freistehen, an wen ich vermiete. Wenn ich das nicht darf, bleibt die Wohnung leer oder wird verkauft." User "RabenSchwarz" wiederum schrieb: "Natürlich entscheidet der Vermieter alleine, an wen er vermietet. Wenn aber gleich vorab bei Anfrage bereits eine Absage erteilt wird, weil der Name 'ausländisch' klingt, ist das Rassismus. (...)"

Diskriminierung? Zwischen Vertragsfreiheit und AGG

"In Deutschland gilt Vertragsfreiheit", erklärt Hannah Brill, Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung (ILS) in Dortmund. Demnach könnten Vermieter frei entscheiden, mit wem sie einen Mietvertrag schließen wollen. Dabei müssen sie sich jedoch an das AGG halten. Danach ist es unzulässig, Menschen etwa aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Behinderung zu benachteiligen.

"Häufig hört man das Argument: 'Das ist mein Eigentum, da darf ich entscheiden!', aber die Vertragsfreiheit endet da, wo die gesetzlich verbotene Diskriminierung beginnt", so Brill. Wer etwa eine Bewerberin ablehnt, nur weil sie ein Kopftuch trägt, verstoße gegen das AGG.

Private Kleinvermieter haben mehr Spielraum

Es gebe allerdings Ausnahmen, zum Beispiel bei besonderer Nähe oder Vertrauensverhältnissen. Das heißt: Wenn der Vermieter etwa mit im Haus wohnt, könne dieser gewisse Aspekte wie ein "harmonisches Zusammenleben" stärker gewichten. Auch könnten soziale Punkte eine Rolle spielen, etwa um eine soziale Durchmischung des Quartiers zu erreichen.

Generell sei das AGG bei privaten Kleinvermietern nicht ganz so eng gefasst. Die Grenze liege hier bei 50 Wohneinheiten, so Brill. Verfügt ein Vermieter über weniger, würden ihm individuellere Auswahlkriterien zugesprochen, erklärt Luisa Peitz, Rechtsreferentin bei Haus & Grund Deutschland. Dennoch dürften auch private Kleinvermieter niemanden rassistisch diskriminieren.

Bei Privatvermietern oft finanzieller Aspekt im Vordergrund

In der Praxis würden besonders private Kleinvermieter häufig individuelle Auswahlkriterien treffen, so Peitz. "Laut unseren Zahlen vermieten 56 Prozent davon im Bekanntenkreis oder nach Vorschlägen der Vormieter", da müsse man dann die AGG-Richtlinien gar nicht prüfen.

Meistens stehe für die Vermieter bei Haus & Grund der finanzielle Aspekt im Vordergrund. "Die Vermieter haben viel mehr Interesse daran, dass das Mietverhältnis langfristig finanziell abgesichert ist, als andere Merkmale in den Vordergrund zu stellen", so Peitz.

Sachliche Kriterien sollen entscheiden

Auch Hans Maier, Verbandsdirektor vom Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) betont: "Ein Vermieter kann und muss auswählen, aber er kann nicht frei diskriminieren." Da Vermieter die wirtschaftliche Verantwortung für ihre Immobilie tragen, müssten sie anhand von sachlichen Kriterien entscheiden, mit wem sie ein langfristiges Vertragsverhältnis eingehen wollen. Neben einem Fokus auf dem Einkommen, der Bonität und der beruflichen Situation seien auch das bisherige Mietverhalten oder die Anzahl der einziehenden Personen wichtige Punkte.

Die Mitglieder des VdW Bayern arbeiteten in der Regel mit klaren Vergabekriterien und strukturierten Auswahlverfahren, die Gleichbehandlung sicherstellen sollten. Dabei seien Aspekte wie Bedarf, Dringlichkeit oder erbrachte Wartezeiten wichtig.

"Für kommunale Wohnungsunternehmen gelten strenge Vorgaben", erklärt ein Sprecher der Münchner Wohnen GmbH. Sie seien mittelbar an Grundrechte gebunden und müssten den Gleichheitsgrundsatz beachten. "Je stärker der öffentliche Versorgungsauftrag – etwa im sozialen Wohnungsbau – ausgeprägt ist, desto enger sind die rechtlichen Grenzen für die Auswahl", so der Sprecher weiter.

"Ist der Wohnraum knapp, steigt die Auswahlmacht der Vermieter"

Generell hätten größere Wohnungsgesellschaften durch standardisierte Verfahren, transparente Auswahlkriterien und Beschwerdestrukturen Wege entwickelt, die Diskriminierung verhindern sollen, doch auch dort bleibe teilweise Ermessensspielraum, sagt Hannah Brill vom ILS. Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt sei kein Randphänomen, besonders in angespannten Wohnungslagen. "Wenn der Wohnraum knapp ist, steigt die Auswahlmacht der Vermieter", so Brill weiter.

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs, nachdem das AGG auch für Immobilienmakler gilt, sei ein Schritt in die richtige Richtung. Doch es müsse noch mehr getan werden. "Es braucht klarere Regeln, weniger Ausnahmen und eine Stärkung der Rechte der Betroffenen."

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