💬 "Dein Argument" greift Euren Input auf: Kommentare aus der BR24-Community sind Anlass für diesen Beitrag. 💬
In der vergangenen Woche bewegte eine Messerattacke an einem Gymnasium in Schongau viele Menschen. Ein 16-Jähriger verletzte zwei Mädchen schwer, bevor er verhaftet wurde. Die Ermittlungen übernahm mittlerweile die bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET). Wegen zweier Vorfälle aus dem Jahr 2025 wurde bereits ermittelt, weil er unter anderem Mitschüler bedroht und in sozialen Netzwerken Amokläufe verherrlicht haben soll.
Diese Informationen führten in der BR24-Community zu einer Diskussion darüber, wie mit solchen Aussagen in den sozialen Netzwerken umgegangen werden kann und sollte. User fragen sich, wie die Polizei und der Staat in solchen Fällen vorgehen dürfen. So zum Beispiel "Elmo0815": "Verherrlichung einer Amoktat ist scheinbar ein Kavaliersdelikt. Eigentlich sollte sofort die Polizei vor der Türe stehen und die Wohnung oder das Zimmer auf den Kopf stellen."
Auf Hinweise angewiesen
Um überhaupt handlungsfähig zu sein, benötigen die zuständigen Behörden zuallererst einmal Kenntnis über die Auffälligkeiten. Jakob Siebentritt, Kriminalrat im bayerischen Innenministerium, erklärt auf BR24-Anfrage, dass es dafür auch Nutzerinnen und Nutzer mit Zivilcourage brauche, die verdächtige Inhalte melden. Und weiter: "Dabei empfehlen wir gerade in brisanten Fällen, die Polizei unverzüglich über den Notruf 110 zu kontaktieren, damit die nötigen Maßnahmen schnellstmöglich eingeleitet werden können."
Auch Plattformbetreiber informieren staatliche Stellen über Auffälligkeiten, meist nach Meldungen durch Nutzer. Eine weitere Hürde liege dann oft in der Identifizierung der Person, die hinter dem genutzten Profil steht. Das Bundeskriminalamt erklärt: "Grundsätzlich stellen Ermittlungen in sozialen Medien die Polizeibehörden vor vielfältige Herausforderungen." Das liege nicht nur an der nötigen Identifizierung. Auch privaten Chats und Gruppen mit entsprechenden Zugangshürden seien eine Hürde. Zudem haben viele soziale Netzwerke ihren Sitz im Ausland oder werden auf Servern im Ausland gehostet, was in Einzelfällen die Ermittlungen durch deutsche Sicherheitsbehörden erschweren könne.
Welche Möglichkeiten gibt es?
Wenn die Hürden genommen und der User, der eine Straftat begangen hat, wie zum Beispiel die Billigung oder Verherrlichung einer Gewalttat, identifiziert ist, kommen laut Siebentritt "beispielsweise Durchsuchungen, Sicherstellungen und Vernehmungen auf Grundlage der Strafprozessordnung in Betracht". Bei der Androhung eines Amoklaufs oder einer Gewalttat, wie es auch beim Schongauer Täter der Fall war, handelt es sich auch um eine Straftat. Allerdings stehe in solchen Fällen eher die Gefahrenabwehr im Vordergrund.
Das bedeutet, dass das polizeiliche Vorgehen verhindern soll, dass die Ankündigung umgesetzt wird. Möglichkeiten lägen hier bei einer Gefährderansprache, Meldeauflagen, Sicherstellungen und verdeckte Maßnahmen bis hin zur Gewahrsamnahme , so der Kriminalrat. Von entscheidender Bedeutung sei in solchen Fällen auch die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und weiteren Beteiligten, wie zum Beispiel der Kommune, Schule und Eltern.
Was wir zum Schongauer Fall wissen
Im Falle des mutmaßlichen Täters der Gewalttat am Gymnasium in Schongau hätten in dem Ermittlungsverfahren bezüglich der in der Vergangenheit veröffentlichten Posts in den sozialen Netzwerken Haftgründe "zu keinem Zeitpunkt" vorgelegen, teilten Polizei und Staatsanwaltschaft mit.
Zweimal war der 16-Jährige befristet vom Unterricht ausgeschlossen worden. Nach zahlreichen Gesprächen zwischen Eltern, Lehrern und Schulpsychologen sei er dann von der Schule abgemeldet und an einer neuen Schule angemeldet worden. Er befand sich zumindest zeitweise in psychiatrischer Behandlung. Welche Maßnahmen die Polizei in welchem Fall für angebracht hält, wird an mehreren Faktoren entschieden.
Risikoanalyse
Zunächst hält Siebentritt vom bayerischen Innenministerium fest, dass Recht und Gesetz den Rahmen für alle polizeilichen Maßnahmen setzen würden. "Eine Maßnahme kann immer nur dann getroffen werden, wenn die in der Rechtsgrundlage genannten Bedingungen erfüllt sind." Voraussetzungen für eine Gefährderansprache seien niedrigschwelliger als Maßnahmen, die stärker in die Rechte des Betroffenen eingreifen. Hierzu zähle zum Beispiel die Gewahrsamnahme und Überwachungsmaßnahmen.
Das Bundeskriminalamt erklärt, dass es sich am Ende in jedem Fall um eine Einzelfallbeurteilung handle. Diese träfen die Beamten "auf Grundlage von polizeilichen Erkenntnissen, polizeilicher Erfahrung und auch entsprechenden Standards in Einsatzkonzeptionen, die u. a. auch den Stand der Wissenschaft berücksichtigen", so Siebentritt.
Seit 2021 gibt es in allen bayerischen Polizeipräsidien ein Bedrohungsmanagement. Dieses gewährleiste strukturiert das frühzeitige Erkennen, die Risikobewertung und -einschätzung sowie den darauf aufbauenden Umgang mit potenziell gefährlichen Personen. Dabei werden sowohl politisch motivierte und andere Risikopotenziale wie psychische Auffälligkeiten berücksichtigt. Das bayerische Landeskriminalamt bietet zudem die Servicestelle "Risikoanalyse und -bewertung", auf die Polizeipräsidien zurückgreifen können.
Das ist die Europäische Perspektive bei BR24.
"Hier ist Bayern": Der BR24 Newsletter informiert Sie immer montags bis freitags zum Feierabend über das Wichtigste vom Tag auf einen Blick – kompakt und direkt in Ihrem privaten Postfach. Hier geht's zur Anmeldung!
