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Gericht: Höcke darf im Allgäu und in Oberfranken sprechen

Gericht: Höcke darf im Allgäu und in Oberfranken sprechen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hebt die Redeverbote gegen AfD-Politiker Björn Höcke im Allgäu und in Oberfranken auf. Trotz früherer anderslautender Entscheidung in Bayreuth sehen die Richter im Eilverfahren keine ausreichende Grundlage.

Über dieses Thema berichtet: BR24 im Radio am .

Thüringens AfD-Parteichef Björn Höcke darf am Wochenende bei Veranstaltungen im Allgäu und in Oberfranken wie geplant als Gastredner auftreten. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Hinsichtlich der Veranstaltung im Allgäu schloss er sich einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg an. Das von der Stadt Lindenberg ausgesprochene Redeverbot für Höcke im Rahmen einer AfD-Parteiveranstaltung am Sonntag sei nicht ausreichend begründet worden.

Anders beurteilte der Verwaltungsgerichtshof hingegen die Lage in Oberfranken: Dort hatte das Verwaltungsgericht Bayreuth bereits am Donnerstag einen Eilantrag der AfD gegen ein Redeverbot für Höcke seitens der oberfränkischen Gemeinde Seybothenreuth abgelehnt. Hier wurde als Begründung unter anderem Höckes zweifache Verurteilung wegen der Verwendung einer verbotenen Naziparole angeführt.

Kein Auftrittsverbot für Höcke: Warum hat das Gericht so entschieden

Vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hieß es nun, dass im Eilverfahren lediglich eine summarische, also vorläufige Prüfung möglich sei. Auf dieser Grundlage lasse sich selbst unter Berücksichtigung von Höcke als Redner nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, dass es sich um Veranstaltungen handeln werde, bei denen Inhalte verbreitet würden, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigten, verherrlichten oder rechtfertigten.

Ebenso wenig sei nach der gebotenen einschränkenden Auslegung davon auszugehen, dass dort antisemitische Inhalte verbreitet würden. Vom Gericht hieß es weiter, dass nach dem Vorbringen der Gemeinden nicht hinreichend dargelegt worden sei, bei den konkret geplanten Veranstaltungen seien Meinungsäußerungen zu erwarten, die in Rechtsgutsverletzungen umschlagen oder erkennbar zu konkreten Gefährdungslagen führen könnten.

Es fehle insoweit an einer ausreichenden Darlegung, dass über die bloße Meinungsäußerung hinaus tatsächliche Beeinträchtigungen geschützter Rechtsgüter mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten seien. Vergleichbar hatte zuvor schon das Verwaltungsgericht Augsburg entschieden.

Hinweis auf verfassungsrechtliche Hürden

Seine zweifache strafrechtliche Verurteilung wegen der Verwendung der SA-Parole "Alles für Deutschland" sei zwar "im Ausgangspunkt durchaus Anlass zur Besorgnis", argumentierte das Augsburger Gericht. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Redeverbot seien aber sehr hoch. Die Behörden müssten aufzeigen, welche rechtswidrigen Äußerungen sehr wahrscheinlich zu erwarten sind und weshalb anzunehmen ist, dass der Redner sich "vermutlich weder durch das Risiko einer Strafverfolgung noch durch Einwirkung von Ordnungskräften" davon abhalten lassen würde.

Zudem habe das Gericht in der Abwägung auch "nicht zuletzt das Thema der Veranstaltung (Kandidatenvorstellung zur Kommunalwahl)" berücksichtigt.

Mit Informationen von dpa

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