Symbolbild: Stockente.
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Eine Frau hat in ihrem Garten eine männliche Stockente gehalten - eingezäunt unter einem Trampolin. Das war nicht artgerecht.
Bildrechte: picture alliance / Anadolu | Didem Mente
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Eine Frau hat in ihrem Garten eine männliche Stockente gehalten - eingezäunt unter einem Trampolin. Das war nicht artgerecht.

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Erpel unter Trampolin eingesperrt – 6.000 Euro Geldstrafe

Erpel unter Trampolin eingesperrt – 6.000 Euro Geldstrafe

Auf einer Insel im Chiemsee hat eine Frau in ihrem Garten eine männliche Stockente gehalten – eingezäunt unter einem Trampolin. Das war nicht artgerecht. Das Tier musste eingeschläfert werden. Geldstrafe für die Frau: 6.000 Euro.

Über dieses Thema berichtet: Regionalnachrichten aus Oberbayern am .

Weil sie einen wilden Stockenten-Erpel eingezäunt unter einem Trampolin in ihrem Garten gehalten hat, muss eine Frau aus Oberbayern eine Geldstrafe zahlen. Die Halterin aus der Gemeinde Chiemsee, die drei Inseln im See umfasst, sei wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz sowie gegen das Jagd- und Naturschutzrecht zur Zahlung von 6.000 Euro verurteilt worden, teilten das Amtsgericht Rosenheim und die Wasserschutzpolizei Prien am Chiemsee mit. Ein entsprechender Strafbefehl über 60 Tagessätze sei rechtskräftig.

Ente musste eingeschläfert werden

Nach Polizeiangaben ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Wildtiere ohne Genehmigung zu fangen und zu halten. Wildenten, zu denen auch die in Deutschland weit verbreiteten Stockenten zählen, gehören zu den jagdbaren Vogelarten. Das Halten dieser Tiere ist aber nur mit jagdrechtlicher Erlaubnis zulässig.

Die 52-jährige Frau hatte laut Polizei den Erpel mehr als ein Jahr lang unter den nicht artgerechten Umständen in ihrem Garten am Chiemsee gehalten. Im Sommer 2024 sei das "augenscheinlich nicht gesunde" Tier nach einer Kontrolle mit Experten des Veterinäramts zu einem Tierarzt gebracht worden. Diese hätten festgestellt, dass der Erpel nicht mehr in freier Wildbahn leben könne. Das Tier sei deshalb eingeschläfert worden.

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bei Tiermisshandlung

In diesem Zusammenhang weist die Wasserschutzpolizei Prien auf Paragraf 90a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hin, in dem es heißt: "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt." Zum Beispiel durch das Tierschutzgesetz, das regelt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Tiermisshandlungen werden demnach mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen bestraft.

Weiterer Fall von Tiermisshandlung im Chiemgau: 9.000 Euro Strafe

Ein weiterer Fall von Tiermisshandlung im Chiemgau wurde ebenfalls jetzt abgeurteilt, er geschah vor einem halben Jahr in Aschau. Dort gerieten zwei Hunde aneinander und bellten sich an. Eine 52-jährige Hundehalterin lief auf den fremden Hund zu und schlug ihm mit einem Stock auf den Kopf, der Mischling erlitt Verletzungen am Auge und an der Nase. Dem anderen Hundehalter entstanden zur Behandlung der Wunden Tierarztkosten in Höhe von 170 Euro. In diesem Fall verhängte das Gericht gegen die Angeklagte wegen quälerischer Tiermisshandlung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 Euro. Sie muss nun also 9.000 Euro Strafe bezahlen.

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